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Art. 15

Fassungen
ab 03.09.1984 — BGBl. Nr. 344/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute03.09.1984 BGBl. Nr. 344/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1984,

Typ

Vertrag – Oman

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

03.09.1984BGBl. Nr. 344/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 15

Abänderungen

Ziffer eins Hält einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens, einschließlich der als Anhang römisch eins beigefügten Flugstreckenpläne, die als Teil des Abkommens gelten, abzuändern, kann er um Beratungen im Einklang mit Artikel 12 dieses Abkommens ersuchen. Diese Beratungen können auf schriftlichem Wege erfolgen.

Ziffer 2 Bezieht sich die Abänderung auf andere Bestimmungen des Abkommens als auf die Flugstreckenpläne, so ist die Abänderung von jedem Vertragschließenden Teil im Einklang mit seinem verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen und tritt in Kraft, sobald sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt ist.

Ziffer 3 Abänderungen der Flugstreckenpläne sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Teile abzusprechen und treten sechzig (60) Tage nach einem Austausch diplomatischer Noten in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011589

Dokumentnummer

NOR12149645

Alte Dokumentnummer

N9198423004J