Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2008Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Hoheitszeichen
§ 3. (1) Das Hoheitszeichen wird durch ein weißes gleichseitiges auf der Spitze stehendes Dreieck, das einem roten Kreis eingeschrieben ist, dargestellt (Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar). Paragraph 3, (1) Das Hoheitszeichen wird durch ein weißes gleichseitiges auf der Spitze stehendes Dreieck, das einem roten Kreis eingeschrieben ist, dargestellt (Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
(2)Absatz 2,Der Durchmesser des Hoheitszeichens beträgt bei Fallschirmen 5 cm, bei allen anderen Luftfahrzeugen mindestens 30 cm.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009
Dokumentnummer
NOR12149607
Alte Dokumentnummer
N9198422966J