Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2008Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Dienstbezeichnung
§ 4. (1) Die Dienstbezeichnung ist das Zeichen, unter welchem das Militärluftfahrzeug beim Bundesministerium für Landesverteidigung in Evidenz geführt wird. Paragraph 4, (1) Die Dienstbezeichnung ist das Zeichen, unter welchem das Militärluftfahrzeug beim Bundesministerium für Landesverteidigung in Evidenz geführt wird.
(2)Absatz 2,Die Dienstbezeichnung ist - soweit nicht im Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist - vom Bundesministerium für Landesverteidigung für jedes Militärluftfahrzeug festzulegen.Die Dienstbezeichnung ist - soweit nicht im Absatz 4, etwas anderes bestimmt ist - vom Bundesministerium für Landesverteidigung für jedes Militärluftfahrzeug festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Dienstbezeichnung nach Abs. 2 besteht aus einem oder mehreren Buchstaben und bzw. oder einer oder mehreren Ziffern.Die Dienstbezeichnung nach Absatz 2, besteht aus einem oder mehreren Buchstaben und bzw. oder einer oder mehreren Ziffern.
(4)Absatz 4,Bei Fallschirmen besteht die Dienstbezeichnung aus der Typenbezeichnung und der Serialnummer.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009
Dokumentnummer
NOR12149608
Alte Dokumentnummer
N9198422967J