Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2008Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anbringung des Kennzeichens
§ 5. (1) Das Hoheitszeichen ist bei Flächenflugzeugen am Rumpf, an der Oberseite der rechten und an der Unterseite der linken Tragfläche, bei Hubschraubern an Stellen des Luftfahrzeuges anzubringen, an denen es aus der Luft und vom Boden aus erkennbar ist und durch Bauteile nicht verdeckt wird. Paragraph 5, (1) Das Hoheitszeichen ist bei Flächenflugzeugen am Rumpf, an der Oberseite der rechten und an der Unterseite der linken Tragfläche, bei Hubschraubern an Stellen des Luftfahrzeuges anzubringen, an denen es aus der Luft und vom Boden aus erkennbar ist und durch Bauteile nicht verdeckt wird.
(2)Absatz 2,Die Dienstbezeichnung ist an möglichst ebenen Flächen an der Außenseite des Luftfahrzeuges anzubringen.
(3)Absatz 3,Bei Fallschirmen ist das Kennzeichen auf der oberen Klappe der äußeren Verpackung anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009
Dokumentnummer
NOR12149609
Alte Dokumentnummer
N9198422968J