Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.1984 bis 31.10.2008 — BGBl. Nr. 93/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.03.198431.10.2008 BGBl. Nr. 93/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1984BGBl. Nr. 93/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anbringung des Kennzeichens

Paragraph 5, (1) Das Hoheitszeichen ist bei Flächenflugzeugen am Rumpf, an der Oberseite der rechten und an der Unterseite der linken Tragfläche, bei Hubschraubern an Stellen des Luftfahrzeuges anzubringen, an denen es aus der Luft und vom Boden aus erkennbar ist und durch Bauteile nicht verdeckt wird.

  1. Absatz 2,Die Dienstbezeichnung ist an möglichst ebenen Flächen an der Außenseite des Luftfahrzeuges anzubringen.
  2. Absatz 3,Bei Fallschirmen ist das Kennzeichen auf der oberen Klappe der äußeren Verpackung anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009

Gesetzesnummer

10011590

Dokumentnummer

NOR12149609

Alte Dokumentnummer

N9198422968J