Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2008Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Lichterführung
§ 6. (1) Militärluftfahrzeuge - ausgenommen Fallschirme - müssen mit Lichtern nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die Zivilluftfahrt versehen sein. Paragraph 6, (1) Militärluftfahrzeuge - ausgenommen Fallschirme - müssen mit Lichtern nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die Zivilluftfahrt versehen sein.
(2)Absatz 2,Ist die Anbringung von Lichtern an den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Bauteilen wegen der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht möglich, so sind sie an Bauteilen derart anzubringen, daß dies der Vorschreibung nach Abs. 1 möglichst nahekommt und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.Ist die Anbringung von Lichtern an den nach Absatz eins, vorgeschriebenen Bauteilen wegen der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht möglich, so sind sie an Bauteilen derart anzubringen, daß dies der Vorschreibung nach Absatz eins, möglichst nahekommt und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009
Dokumentnummer
NOR12149610
Alte Dokumentnummer
N9198422969J