Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Benützung von in Bürodrehstühlen eingebauten Gasfedern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1985Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).
Text
§ 1. Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen Druckbehälter, die als Gasfedern mit einem 3 bar übersteigenden Gasdruck ausgebildet und in Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen zur Verstellung der Sitzhöhe eingebaut sind und vor dem 22. Feber 1985 an den Benützer verkauft oder sonst überlassen worden sind. Auf diese Druckbehälter sind die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung - DKV, BGBl. Nr. 83/1948, in geltender Fassung nicht anzuwenden. Paragraph eins, Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen Druckbehälter, die als Gasfedern mit einem 3 bar übersteigenden Gasdruck ausgebildet und in Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen zur Verstellung der Sitzhöhe eingebaut sind und vor dem 22. Feber 1985 an den Benützer verkauft oder sonst überlassen worden sind. Auf diese Druckbehälter sind die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung - DKV, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,, in geltender Fassung nicht anzuwenden.
Anmerkung
Statt Dampfkesselverordnung - DKV, BGBl. Nr. 83/1948
nunmehr: Dampfkesselverordnung - DKV, BGBl. Nr. 510/1986
Dokumentnummer
NOR12149651
Alte Dokumentnummer
N9198510600N