Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
18.05.1985 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 192/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 418.05.198531.12.1993 BGBl. Nr. 192/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Benützung von in Bürodrehstühlen eingebauten Gasfedern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1985,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.05.1985BGBl. Nr. 192/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)

gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).

Text

Paragraph 4, Gasfedern mit seitlich angebrachtem (integriertem) Bedienungshebel sind mit einer für diesen Zweck geeigneten Sicherungsmuffe zu verstärken. Besitzt die Gasfeder einen Konuskopf, dessen Durchmesser, gemessen an dem unteren Rand der Sitzträgereinspannung, kleiner als 23 mm ist, so sind solche Sicherungsmuffen zu verwenden, welche im oberen Bereich mit einem Kragen versehen sind. Der Kragen ist derart auszuführen, daß im Falle eines Bruches der Gasfeder ein Austreten der Innenteile verhindert wird.

Gesetzesnummer

10011591

Dokumentnummer

NOR12149654

Alte Dokumentnummer

N9198510603N