Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Benützung von in Bürodrehstühlen eingebauten Gasfedern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1985Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).
Text
§ 4. Gasfedern mit seitlich angebrachtem (integriertem) Bedienungshebel sind mit einer für diesen Zweck geeigneten Sicherungsmuffe zu verstärken. Besitzt die Gasfeder einen Konuskopf, dessen Durchmesser, gemessen an dem unteren Rand der Sitzträgereinspannung, kleiner als 23 mm ist, so sind solche Sicherungsmuffen zu verwenden, welche im oberen Bereich mit einem Kragen versehen sind. Der Kragen ist derart auszuführen, daß im Falle eines Bruches der Gasfeder ein Austreten der Innenteile verhindert wird. Paragraph 4, Gasfedern mit seitlich angebrachtem (integriertem) Bedienungshebel sind mit einer für diesen Zweck geeigneten Sicherungsmuffe zu verstärken. Besitzt die Gasfeder einen Konuskopf, dessen Durchmesser, gemessen an dem unteren Rand der Sitzträgereinspannung, kleiner als 23 mm ist, so sind solche Sicherungsmuffen zu verwenden, welche im oberen Bereich mit einem Kragen versehen sind. Der Kragen ist derart auszuführen, daß im Falle eines Bruches der Gasfeder ein Austreten der Innenteile verhindert wird.
Dokumentnummer
NOR12149654
Alte Dokumentnummer
N9198510603N