Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Benützung von in Bürodrehstühlen eingebauten Gasfedern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1985Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).
Text
§ 5. Gasfedern mit oben angebrachter Auslösung und einem Konusdurchmesser, gemessen an dem unteren Rand der Sitzträgereinspannung, kleiner als 23 mm, sind mit der im § 4 angeführten Sicherungsmuffe mit Kragen zu versehen. Die Anbringung dieser Muffe ist nicht erforderlich, wenn auf dem Mantelrohr der Gasfedern die Markenbezeichnung „STABILUS'' oder „SUSPA'' eingeprägt ist oder wenn der Konusdurchmesser gleich oder größer als 23 mm ist. Paragraph 5, Gasfedern mit oben angebrachter Auslösung und einem Konusdurchmesser, gemessen an dem unteren Rand der Sitzträgereinspannung, kleiner als 23 mm, sind mit der im Paragraph 4, angeführten Sicherungsmuffe mit Kragen zu versehen. Die Anbringung dieser Muffe ist nicht erforderlich, wenn auf dem Mantelrohr der Gasfedern die Markenbezeichnung „STABILUS'' oder „SUSPA'' eingeprägt ist oder wenn der Konusdurchmesser gleich oder größer als 23 mm ist.
Dokumentnummer
NOR12149655
Alte Dokumentnummer
N9198510604N