Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Benützung von in Bürodrehstühlen eingebauten Gasfedern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1985Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Art. 48 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925)Grundlage (Artikel 48, Verwaltungsentlastungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,)
gegenstandslos (vgl. § 34 Abs. 2, BGBl. Nr. 211/1992).gegenstandslos vergleiche Paragraph 34, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,).
Text
§ 7. Gasfedern, die von den eingeschulten Personen gemäß § 6 besichtigt und erforderlichenfalls mit einer Sicherungsmuffe versehen worden sind, oder die mit solchen Gasfedern ausgestatteten Stühle sind von den eingeschulten Personen mit einem Aufkleber gemäß § 8 zu versehen. Dem Benützer des Stuhles ist eine Bestätigung über die vorgenommene Besichtigung zu übergeben. Paragraph 7, Gasfedern, die von den eingeschulten Personen gemäß Paragraph 6, besichtigt und erforderlichenfalls mit einer Sicherungsmuffe versehen worden sind, oder die mit solchen Gasfedern ausgestatteten Stühle sind von den eingeschulten Personen mit einem Aufkleber gemäß Paragraph 8, zu versehen. Dem Benützer des Stuhles ist eine Bestätigung über die vorgenommene Besichtigung zu übergeben.
Dokumentnummer
NOR12149657
Alte Dokumentnummer
N9198510606N