Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
30.01.1985 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 42/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 130.01.198531.12.1994 BGBl. Nr. 42/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 547/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von organischen Peroxiden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1995,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.01.1985BGBl. Nr. 42/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 547/1995

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR dürfen die nachfolgend genannten organischen Peroxide im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:

1. Als Stoffe der Gruppe A

1.1 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert. butylperoxy)-hexan, technisch rein;

1.2 1,1-Di-(tert. butylperoxy)-3,3,5-trimethylcyclohexan mit mindestens 56% festen trockenen inerten Stoffen;

1.3 Acetylacetonperoxid, mit mindestens 50% Phlegmatisierungsmitteln;

1.4 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert. butylperoxy)-hexin-3 mit mindestens 50% festen trockenen inerten Stoffen.

2. Als Stoffe der Gruppe E

2.1 Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat mit mindestens 35% Phlegmatisierungsmitteln;

2.2 Tert. Butylperneodecanoat in Lösung mit mindestens 25% Kohlenwasserstoffen mit einem Siedepunkt von mindestens 150 Grad C.

3. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichtigung der Vorschriften in Rn. 2552 und 2553 des ADR wie folgt zu verpacken:

3.1 Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäßen aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.

3.2 Die festen Stoffe müssen in Gefäßen oder Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.

3.3 Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht mehr als 50 kg enthalten.

3.4 Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunststoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten flüssigen Peroxiden nur bis zu 93% des Fassungsraums gefüllt sein.

4. Die Stoffe der Gruppe E sind unter Berücksichtigung der Vorschriften in Rn. 2552, 2559 und 2560 des ADR wie folgt zu verpacken:

4.1 Der unter Ziffer 2.1 genannte Stoff ist wie ein Stoff der Rn. 2551, Ziffer 53, zu verpacken.

4.2 Der unter Ziffer 2.2 genannte Stoff ist in Gefäße aus geeignetem Kunststoff zu verpacken, die in geeignete nichtmetallische Schutzverpackungen einzusetzen sind. Ein Versandstück darf höchstens 25 kg des Stoffes enthalten.

  1. Ziffer 5
    Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vorschriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend.
  2. Ziffer 6
    Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschriften in Rn. 2563, Absatz 1, Satz 1 und Absatz 2 sinngemäß.
  3. Ziffer 7
    Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der unter den Ziffern 1 und 2 angegebenen Benennungen.
    Sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe: „5.2, ADR'' zu ergänzen.
  4. Ziffer 8
    Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für die genannten organischen Peroxide entsprechend, soweit nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt sind.
  5. Ziffer 9
    Die Vorschriften der Rn. 10 171 Absatz 2 sind bei den unter Ziffer 2 genannten Peroxiden anzuwenden, wenn deren Mengen 4 000 kg überschreiten.
  6. Ziffer 10
    Die unter Ziffer 2 genannten Stoffe sind so zu versenden, daß nachstehende Umgebungstemperaturen nicht überschritten werden:
    Stoffe der Ziffer 2.1:
    Höchsttemperatur -15 Grad C;
    Stoffe der Ziffer 2.2:
    Höchsttemperatur +/- 0 Grad C.
  7. Ziffer 11
    In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der Ziffer 2 nicht mehr als 10 000 kg befördert werden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''.

(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, 1984 11 20

Bonn, den 24. 2. 1984

Gesetzesnummer

10011592

Dokumentnummer

NOR12149685

Alte Dokumentnummer

N9198514401L