Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
13.07.1990 bis 04.04.1993 — BGBl. Nr. 532/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113.07.199004.04.1993 BGBl. Nr. 532/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 367/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Cyanurchlorid (kristallin)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1993,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.07.1990BGBl. Nr. 532/1985

Außerkrafttretensdatum

04.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 367/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von Rn. 2807 der Anlage A des ADR darf Cyanurchlorid (kristallin) der Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 27 c, unter folgenden Bedingungen in Transportgefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 1 250 Litern befördert werden:
    1. Ziffer eins
      Baumusterprüfung
      Die Eignung der Transportgefäße muß durch eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle entsprechend den zwischen den Vertragsparteien anerkannten Vorschriften nachgewiesen sein.
    2. Ziffer 2
      Betrieb
      Die Behälter sind nach dem Beladen und Verschließen so mit Wasser abzusprühen, daß ihnen keine Ladegutreste anhaften.
    3. Ziffer 3
      Übergangsbestimmungen
      Die nach den Bedingungen der folgenden Ziffern 3.1 bis 3.5 bis 31. Dezember 1983 gefertigten und zugelassenen Transportgefäße aus glasfaserverstärktem Polyesterharz mit einem Fassungsraum von höchstens 1,4 m3 dürfen bei der Beförderung in geschlossener Ladung weiter verwendet werden, wenn von der im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle die Gebrauchsdauer um höchstens fünf Jahre auf insgesamt zehn Jahre verlängert wird. Für Gefäße, deren Gebrauchsdauer über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus verlängert wird, ist nach den in Absatz 1 Ziffer 1 genannten Bestimmungen eine
      • Strichaufzählung
        Innendruckprüfung sowie eine
      • Strichaufzählung
        Fallprüfung
      an einer von der Prüfanstalt/Prüfstelle bestimmten Zahl von Transportgefäßen durchzuführen. Die Prüfanstalt/Prüfstelle legt in einem Nachtrag zum Zulassungsschein über die Verlängerung der Gebrauchsdauer darüber hinaus fest, in welchem Umfang die in die Regelung einzubeziehenden Transportgefäße jährlich wiederkehrend Stück für Stück auf Dichtheit und bestimmungsgemäßen Zustand durch einen Sachkundigen zu überprüfen sind. Sie legt darüber hinaus alle weiteren Auflagen, wie zB Tausch von Schraubdeckeln, Auslaufarmaturen, Dichtungen aus bestimmten Werkstoffen und Aufarbeitung der Rahmen nach sachverständigem Ermessen für die in die Gebrauchsdauerverlängerung einbezogenen Transportgefäße, fest. Die in Absatz 1 Ziffer 1 genannten Bestimmungen sind, soweit erforderlich, sinngemäß anzuwenden. Für die Verpackung gelten im übrigen folgende Vorschriften:

3.1 Der Glasgehalt des Polyesterharzes im Boden, im konischen Teil und im Mantel des Gefäßes muß zwischen 30 und 40% liegen.

3.2 Bei dem Werkstoff des Gefäßes muß

3.2.1 die Biegefestigkeit zwischen 1 500 und 2 000 kg/cm2,

3.2.2 die Schlagzähigkeit zwischen 70 und 90 kg/cm2 und 3.2.3 die Formbeständigkeit in der Wärme bei 85 Grad C liegen.

3.3 Der Werkstoff darf von Cyanurchlorid nicht angegriffen werden und muß gegenüber Cyanurchloriddämpfen undurchlässig sein. Der Werkstoff muß ferner gegenüber Funken und kurzzeitiger Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein.

3.4 Die Wanddicke des Gefäßes muß mindestens 5 mm betragen. Die Gefäße müssen in ein Stahlgestell eingesetzt und mit diesem fest verbunden sein.

3.5 Die Gefäße müssen einem Baumuster entsprechen, das nach Temperierung auf -20 Grad C eine Auflaufprüfung mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h bei einer behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle ohne Beanstandungen überstanden hat.

  1. Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR''.

  1. Absatz 3,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der ADR-Vorschriften für Großpackmittel (IBC) aus Kunststoffen.

Wien, den 22. November 1985

Bonn, den 5. November 1985

Gesetzesnummer

10011593

Dokumentnummer

NOR12149791

Alte Dokumentnummer

N9198514810L