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Art. 10

Fassungen
01.08.1985 bis 31.10.2025 — BGBl. Nr. 320/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.08.198531.10.2025 BGBl. Nr. 320/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1985,

Typ

Vertrag – Äthiopien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1985BGBl. Nr. 320/1985

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2025,, als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2026,).

Text

ARTIKEL 10

Überweisung von Erträgen

Ziffer eins Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum vorherrschenden Wechselkurs frei zu überweisen. Die in diesem Artikel genannten Überweisungen werden unverzüglich und im Einklang mit den bestehenden Devisenbewirtschaftungsvorschriften des jeweiligen Landes durchgeführt.

Ziffer 2 Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, so werden die Zahlungen gemäß dieser Vereinbarung vorgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Gesetzesnummer

10011594

Dokumentnummer

NOR12149668

Alte Dokumentnummer

N9198511163X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/320/A10/NOR12149668