Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1985Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,
BGBl. III Nr. 165/2025, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 45/2026).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2025,, als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2026,).
Text
ARTIKEL 10
Überweisung von Erträgen
1.Ziffer eins Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum vorherrschenden Wechselkurs frei zu überweisen. Die in diesem Artikel genannten Überweisungen werden unverzüglich und im Einklang mit den bestehenden Devisenbewirtschaftungsvorschriften des jeweiligen Landes durchgeführt.
2.Ziffer 2 Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, so werden die Zahlungen gemäß dieser Vereinbarung vorgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
NOR12149668
Alte Dokumentnummer
N9198511163X