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Art. 11

Fassungen
01.08.1985 bis 31.10.2025 — BGBl. Nr. 320/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.08.198531.10.2025 BGBl. Nr. 320/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1985,

Typ

Vertrag – Äthiopien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.08.1985BGBl. Nr. 320/1985

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2025,, als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2026,).

Text

ARTIKEL 11

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

Ziffer eins Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der Beschäftigung hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei das Recht, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei jene Angehörigen des eigenen Leitungs-, technischen, betrieblichen und sonstigen Fachpersonals zu bringen und zu beschäftigen, die zur Bereitstellung von Fluglinien erforderlich sind.

Ziffer 2 Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, für den Betrieb der vereinbarten Fluglinie auf den festgelegten Flugstrecken inländisches technisches und kaufmännisches Personal einzustellen sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.

Ziffer 3 Ferner ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Schlagworte

Leitungspersonal

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Gesetzesnummer

10011594

Dokumentnummer

NOR12149669

Alte Dokumentnummer

N9198511164X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/320/A11/NOR12149669