Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1985Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,
BGBl. III Nr. 165/2025, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 45/2026).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2025,, als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2026,).
Text
ARTIKEL 12
Beratungen und Abänderungen
1.Ziffer eins Im Geiste enger Zusammenarbeit werden einander die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.
2.Ziffer 2 Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendwelche Bestimmungen des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können), haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern die beiden Vertragschließenden Parteien keine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diesem Wege abgesprochene Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden Partei gemäß ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen und treten zum Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, in dem diese Genehmigung angezeigt wird.
3.Ziffer 3 Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Dokumentnummer
NOR12149670
Alte Dokumentnummer
N9198511165X