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Art. 12

Fassungen
01.08.1985 bis 31.10.2025 — BGBl. Nr. 320/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.08.198531.10.2025 BGBl. Nr. 320/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1985,

Typ

Vertrag – Äthiopien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1985BGBl. Nr. 320/1985

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2025,, als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2026,).

Text

ARTIKEL 12

Beratungen und Abänderungen

Ziffer eins Im Geiste enger Zusammenarbeit werden einander die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.

Ziffer 2 Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendwelche Bestimmungen des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können), haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern die beiden Vertragschließenden Parteien keine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diesem Wege abgesprochene Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden Partei gemäß ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen und treten zum Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, in dem diese Genehmigung angezeigt wird.

Ziffer 3 Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Gesetzesnummer

10011594

Dokumentnummer

NOR12149670

Alte Dokumentnummer

N9198511165X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/320/A12/NOR12149670