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Art. 5

Fassungen
01.08.1985 bis 31.10.2025 — BGBl. Nr. 320/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.08.198531.10.2025 BGBl. Nr. 320/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1985,

Typ

Vertrag – Äthiopien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1985BGBl. Nr. 320/1985

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2025,, als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2026,).

Text

ARTIKEL 5

Aufhebung oder Widerruf

Ziffer eins Jede Vertragschließende Partei hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

  1. Litera a
    in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden Partei liegen; oder
  2. Litera b
    falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder
  3. Litera c
    falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

Ziffer 2 Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei nach Artikel 12 ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Gesetzesnummer

10011594

Dokumentnummer

NOR12149663

Alte Dokumentnummer

N9198511158X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/320/A5/NOR12149663