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Art. 6

Fassungen
01.08.1985 bis 31.10.2025 — BGBl. Nr. 320/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.08.198531.10.2025 BGBl. Nr. 320/1985 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1985,

Typ

Vertrag – Äthiopien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1985BGBl. Nr. 320/1985

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2025,, als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2026,).

Text

ARTIKEL 6

Beförderungskapazitätsvorschriften

Ziffer eins Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Beförderungskapazität hat, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors, in enger Beziehung zur Nachfrage für die Beförderung von Verkehr zu stehen, der im Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien seinen Ursprung und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei seinen Bestimmungsort hat.

Ziffer 2 Um für die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gerechte und gleiche Möglichkeiten zu schaffen, haben die Fluglinienunternehmen die Art und Weise des Betriebes der Fluglinie zum beiderseitigen Vorteil sowie zeitgerecht die Frequenzen der planmäßigen Fluglinien, die Typen der zu verwendenden Luftfahrzeuge und die Flugpläne, beinhaltend die Flugtage sowie die geplanten Ankunfts- und Abflugzeiten, zu vereinbaren.

Ziffer 3 Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

Ziffer 4 Wenn die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht über die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Punkte einigen können, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien bemühen, das Problem zu lösen.

Ziffer 5 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien genehmigt wurde.

Ziffer 6 Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Schlagworte

Ankunftszeit

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Gesetzesnummer

10011594

Dokumentnummer

NOR12149664

Alte Dokumentnummer

N9198511159X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/320/A6/NOR12149664