Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.11.1985 — BGBl. Nr. 449/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.11.1985 BGBl. Nr. 449/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Seychellen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1985,

Typ

Vertrag – Seychellen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 449/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

Ziffer eins Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, seine eigenen Vertreter gemeinsam mit dem für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendigen technischen und kaufmännischen Personal einzustellen, sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.

Ziffer 2 Ferner ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011596

Dokumentnummer

NOR12150422

alte Dokumentnummer

N9198523021J