Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Seychellen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1985Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
1.Ziffer eins Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, seine eigenen Vertreter gemeinsam mit dem für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendigen technischen und kaufmännischen Personal einzustellen, sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.
2.Ziffer 2 Ferner ist dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12150422
alte Dokumentnummer
N9198523021J