Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.11.1985 — BGBl. Nr. 449/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.11.1985 BGBl. Nr. 449/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Seychellen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1985,

Typ

Vertrag – Seychellen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.11.1985BGBl. Nr. 449/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14

Beratungen und Abänderungen

Ziffer eins Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.

Ziffer 2 Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratung mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratung (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden kann) hat innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragschließende Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragschließenden Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen.

Ziffer 3 Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011596

Dokumentnummer

NOR12150424

Alte Dokumentnummer

N9198523023J