Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 527/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 527/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1985,

Typ

Vertrag – Kenia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 527/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 14

Beratungen

Ziffer eins Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten und werden im Bedarfsfall über seine Abänderung beraten.

Ziffer 2 Jede der Vertragschließenden Parteien kann um Beratungen ersuchen, die auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen können. Diese Beratungen beginnen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens, sofern nicht beide Vertragschließenden Parteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011597

Dokumentnummer

NOR12149784

Alte Dokumentnummer

N9198514555L