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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 527/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 527/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1985,

Typ

Vertrag – Kenia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 527/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 7

Genehmigung von Flugplänen

Ziffer eins Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei hat den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme einer vereinbarten Fluglinie ihre Flugplanvorschläge zur Genehmigung vorzulegen. Diese Flugpläne müssen alle sachdienlichen Angaben, wie Art der Fluglinie, zum Einsatz gelangende Luftfahrzeuge und die Ankunfts- und Abflugzeiten enthalten. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

Ziffer 2 Hat eines der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Wunsch, außer den im genehmigten Flugplan angeführten Flügen Ergänzungs- oder Zusatzflüge durchzuführen, so haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zuerst einander zu konsultieren und dann ihre Empfehlungen den jeweiligen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

Schlagworte

Ankunftszeit, Ergänzungsflug

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019

Gesetzesnummer

10011597

Dokumentnummer

NOR12149777

Alte Dokumentnummer

N9198514548L