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Art. 22

Fassungen
01.09.1985 bis 01.07.2001 — BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2201.09.198501.07.2001 BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 265/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2001,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 350/1985

Außerkrafttretensdatum

01.07.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 265/2001

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL römisch 22

(Inkrafttreten)

  1. Litera a
    Das Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Hoheitsgewalt über Unterzeichnerparteien der Vorläufigen Vereinbarung hatten, nach Artikel römisch 21 Litera a, Ziffer i unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, sofern
  2. Litera i
    diese Unterzeichnerparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner der ECS-Vereinbarung zwei Drittel der Finanzierungsanteile im Rahmen der ECS-Vereinbarung innehaben und
    1. Sub-Litera, i, i
      die Betriebsvereinbarung nach, Artikel römisch zwei Litera b, des Übereinkommens unterzeichnet wurde.
  3. Litera b
    Das Übereinkommen tritt frühestens acht Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Das Übereinkommen tritt nicht in Kraft, wenn es nicht innerhalb von sechsunddreißig Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nach Litera a, unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird.
  4. Litera c
    Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
  5. Litera d
    Mit seinem Inkrafttreten wird das Übereinkommen vorläufig auf jeden Staat angewendet, der es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat und der dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten beantragt. Die vorläufige Anwendung endet
  6. Litera i
    mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat;
    1. Sub-Litera, i, i
      mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt, ohne daß es von diesem Staat ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist;
    iii) mit dem Tag, an dem dieser Staat vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist seinen Beschluß notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
    Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei oder des von ihr bestimmten Unterzeichners nach Artikel römisch achtzehn Litera d, e und g,
  7. Litera e
    Ungeachtet dieses Artikels tritt das Übereinkommen für einen Staat nicht in Kraft und wird auf ihn nicht vorläufig angewendet, sofern die Bedingungen in Artikel römisch 21 Litera c, nicht erfüllt worden sind.
  8. Litera f
    Mit seinem Inkrafttreten löst das Übereinkommen die Vorläufige Vereinbarung ab und setzt sie außer Kraft. Jedoch lassen das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung die Rechte und Pflichten, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner in ihrer früheren Eigenschaft als Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung oder als Unterzeichner der ECS-Vereinbarung erworben haben, unberührt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149737

Alte Dokumentnummer

N9198514458L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/350/A22/NOR12149737