Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 265/2001Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2001,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL XXIIIARTIKEL römisch 23
(Beitritt)
Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, kann dem Übereinkommen von dem Tag, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten beitreten.
Die lit. c bis e gelten für Beitrittsersuchen folgender Staaten:Die Litera c bis e gelten für Beitrittsersuchen folgender Staaten:
eines Staates, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, der jedoch nicht nach Artikel XXI lit. a Ziffer i oder ii oder nach lit. a des vorliegenden Artikels Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist;eines Staates, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, der jedoch nicht nach Artikel römisch 21 Litera a, Ziffer i oder ii oder nach Litera a, des vorliegenden Artikels Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist;
jedes anderen europäischen Staates, der Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion ist und den Wunsch hat, dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beizutreten.
Jeder Staat, der dem Übereinkommen unter den unter lit. b genannten Bedingungen beizutreten wünscht („antragstellender Staat“), notifiziert dies schriftlich dem Generaldirektor und legt ihm alle vom Unterzeichnerrat verlangten Informationen über die geplante Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch den antragstellenden Staat vor.Jeder Staat, der dem Übereinkommen unter den unter Litera b, genannten Bedingungen beizutreten wünscht („antragstellender Staat“), notifiziert dies schriftlich dem Generaldirektor und legt ihm alle vom Unterzeichnerrat verlangten Informationen über die geplante Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch den antragstellenden Staat vor.
Der Unterzeichnerrat prüft die Vereinbarkeit des Antrags des antragstellenden Staates mit den Interessen der EUTELSAT und der Unterzeichner im Tätigkeitsbereich der EUTELSAT in technischer, betrieblicher und finanzieller Hinsicht und legt der Versammlung der Vertragsparteien eine diesbezügliche Empfehlung vor.
Unter Berücksichtigung dieser Empfehlung faßt die Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Unterzeichnerrat feststellt, daß er im Besitz aller nach lit. c erforderlichen Informationen ist, einen Beschluß über das Ersuchen des antragstellenden Staates. Der Beschluß des Unterzeichnerrats wird der Versammlung der Vertragsparteien umgehend notifiziert.Unter Berücksichtigung dieser Empfehlung faßt die Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Unterzeichnerrat feststellt, daß er im Besitz aller nach Litera c, erforderlichen Informationen ist, einen Beschluß über das Ersuchen des antragstellenden Staates. Der Beschluß des Unterzeichnerrats wird der Versammlung der Vertragsparteien umgehend notifiziert.
Der Beschluß der Versammlung der Vertragsparteien wird in geheimer Abstimmung entsprechend dem Verfahren für Beschlüsse über materielle Fragen gefaßt. Zu diesem Zweck kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
Der Generaldirektor notifiziert dem antragstellenden Staat die von der Versammlung der Vertragsparteien aufgestellten Beitrittsbedingungen, die Gegenstand eines Protokolls sind, das der von dem betreffenden Staat beim Depositar zu hinterlegenden Beitrittsurkunde beigefügt wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR12149738
alte Dokumentnummer
N9198514459L