Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 265/2001Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2001,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL XXIVARTIKEL römisch 24
(Haftung)
Eine Vertragspartei haftet nicht einzeln für die Handlungen und Unterlassungen der EUTELSAT, außer wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien die betreffende Vertragspartei und ein Entschädigung verlangender Staat sind. In diesem Fall stellt die EUTELSAT die betreffende Vertragspartei von jeder solchen Haftung frei, sofern die Vertragspartei sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, diese Haftung allein zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR12149739
alte Dokumentnummer
N9198514460L