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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.1985 — BGBl. Nr. 454/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.1985 BGBl. Nr. 454/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Raumordnung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1985,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1985BGBl. Nr. 454/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/10 Raumordnung

Text

Artikel 2

Die Kommission hat mit allen geeigneten Mitteln unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung und Raumplanung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, hinzuwirken. Zu diesem Zweck hat die Kommission

  1. Ziffer eins
    Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raumordnung und Raumplanung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, auszuarbeiten und den zuständigen Stellen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vorzulegen,
  2. Ziffer 2
    auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Raumordnung und Raumplanung in der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik hinzuwirken.

Gesetzesnummer

10011601

Dokumentnummer

NOR12149679

alte Dokumentnummer

N9198511189X