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Art. 7

Fassungen
ab 01.12.1985 — BGBl. Nr. 454/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.1985 BGBl. Nr. 454/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Raumordnung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1985,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1985BGBl. Nr. 454/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/10 Raumordnung

Text

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen. Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Geschehen zu Wien, am 18. September 1985 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Gesetzesnummer

10011601

Dokumentnummer

NOR12149684

alte Dokumentnummer

N9198511194X