Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 01.09.1985 — BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.09.1985 BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 350/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ANLAGE B

(Anfängliche Investitionsanteile)

1. Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners eines der nachstehend aufgeführten Staaten ist der Finanzierungsanteil, den der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung, welcher der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstand, am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens besaß. Sofern vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung keine Änderung der Finanzierungsanteile der Unterzeichner der ECS-Vereinbarung eintritt, lauten die anfänglichen Investitionsanteile der Unterzeichner der nachstehend aufgeführten Staaten wie folgt:

  1. BELGIEN
    4,92 vH
  2. DÄNEMARK
    3,28 vH
  3. DEUTSCHLAND(BUNDESREPUBLIK
    10,82 vH
  4. FINNLAND
    2,73 vH
  5. FRANKREICH
    16,40 vH
  6. GRIECHENLAND
    3,19 vH
  7. Ziffer römisch eins R, L, A, N, D
    0,22 vH
  8. Ziffer römisch eins T, A, L, römisch eins E, N
    11,48 vH
  9. JUGOSLAWIEN
    0,96 vH
  10. LUXEMBURG
    0,22 vH
  11. NIEDERLANDE
    5,47 vH
  12. NORWEGEN
    2,51 vH
  13. ÖSTERREICH
    1,97 vH
  14. PORTUGAL
    3,06 vH
  15. SCHWEDEN
    5,47 vH
  16. SCHWEIZ
    4,36 vH
  17. SPANIEN
    4,64 vH
  18. TÜRKEI
    0,93 vH
  19. Ziffer römisch fünf E, R, E, römisch eins N, römisch eins G, T, E, S, K, Ö, N, römisch eins G, R, E, römisch eins C, H
    16,40 vH
  20. Ziffer Y, P, E, R, N,
    0,97 vH

2. Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der nicht in Abschnitt 1 aufgeführt ist und der die Betriebsvereinbarung vor ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, beträgt 0,05 vH.

3. Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung und danach bei ihrem Inkrafttreten für einen neuen Unterzeichner oder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts eines Unterzeichners werden die Investitionsanteile der Unterzeichner durch anteilige Änderung der anfänglichen Investitionsanteile der Unterzeichner so festgelegt, daß die Summe aller Investitionsanteile 100 vH beträgt; jedoch werden die Investitionsanteile von 0,05 vH, die nach Artikel 6 Litera g, der Betriebsvereinbarung oder nach Abschnitt 2 dieser Anlage festgesetzt sind, nicht geändert.

4. Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der nicht in Abschnitt 1 aufgeführt ist und der die Betriebsvereinbarung nach ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, sowie der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der in Abschnitt 1 aufgeführt ist und der die Betriebsvereinbarung mehr als zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, werden vom Unterzeichnerrat festgelegt. Dabei berücksichtigt er alle erheblichen Überlegungen wirtschaftlicher, technischer und betrieblicher Art, die den potentiellen Unterzeichner berühren, sowie seinen mit Unterlagen versehenen Antrag.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149769

Alte Dokumentnummer

N9198514491L