Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.09.1985 — BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.09.1985 BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 350/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL 15

(Zulassung von Erdefunkstellen)

  1. Litera a
    Anträge auf Zulassung von Erdefunkstellen, gleichviel ob es sich um Sendestationen, Empfangsstationen oder gemischte Sende- und Empfangsstationen handelt, zum Zugang zu dem EUTELSAT-Weltraumsegment können der EUTELSAT nur von dem Unterzeichner, den die Vertragspartei bestimmt hat, in deren Hoheitsgebiet die Erdefunkstelle liegt oder liegen wird, oder, wenn die Erdefunkstelle in einem Gebiet liegt, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger vorgelegt werden.
  2. Litera b
    Sollte es dem Unterzeichnerrat nicht gelingen, technische Normen und Verfahren für die Zulassung von Erdefunkstellen nach Artikel römisch zwölf Litera b, Ziffer vi des Übereinkommens aufzustellen, so hindert dies den Unterzeichnerrat nicht daran, jeden Antrag auf Zulassung einer Erdefunkstelle zu prüfen oder ihm stattzugeben.
  3. Litera c
    Jeder unter Litera a, erwähnte Unterzeichner oder Fernmelde-Rechtsträger ist in Bezug auf die Erdefunkstellen, für die er einen Antrag gestellt hat, der EUTELSAT gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der in dem ihm von der EUTELSAT übermittelten Zulassungsdokument aufgeführten Vorschriften und Normen, sofern nicht im Fall eines antragstellenden Unterzeichners die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, diese Verantwortung übernimmt.

Schlagworte

Sendestation

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149758

Alte Dokumentnummer

N9198514480L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/350/A15/NOR12149758