Alle derartigen Streitigkeiten, die sich zwischen einem Unterzeichner und einem Staat oder Fernmelde-Rechtsträger, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat oder Fernmelde-Rechtsträger, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, ergeben, nachdem der betreffende Staat oder Fernmelde-Rechtsträger aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, können, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Partei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt werden, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B des Übereinkommens unterworfen werden, wenn alle betroffenen Streitparteien zustimmen. Hört ein Staat oder Fernmelde-Rechtsträger nach Einleitung eines Schiedsverfahrens, an dem er beteiligt ist, auf, Unterzeichner zu sein, so wird das Verfahren fortgesetzt und abgeschlossen.