Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL 23
(Inkrafttreten)
Die Betriebsvereinbarung tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXII für die Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, in Kraft tritt.Die Betriebsvereinbarung tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel römisch 22 für die Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, in Kraft tritt.
Die Betriebsvereinbarung wird auf einen Unterzeichner während jedes Zeitraums vorläufig angewendet, während dessen das Übereinkommen nach seinem Artikel XXII lit. d auf die Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, vorläufig angewendet wird.Die Betriebsvereinbarung wird auf einen Unterzeichner während jedes Zeitraums vorläufig angewendet, während dessen das Übereinkommen nach seinem Artikel römisch 22 Litera d, auf die Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, vorläufig angewendet wird.
Die Betriebsvereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Übereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR12149766
Alte Dokumentnummer
N9198514488L