Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1989Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bund kann der in § 1 genannten Gesellschaft weiters den Bau und Ausbau der im § 1 Abs. 2 genannten Strecken übertragen, insoweit eine besondere Dringlichkeit besteht und damit eine Verbesserung des Planungs- und Ausführungsablaufes zu erwarten ist.Der Bund kann der in Paragraph eins, genannten Gesellschaft weiters den Bau und Ausbau der im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Strecken übertragen, insoweit eine besondere Dringlichkeit besteht und damit eine Verbesserung des Planungs- und Ausführungsablaufes zu erwarten ist.
(2)Absatz 2,Die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt jeweils durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.Die Übertragung nach Absatz eins, erfolgt jeweils durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
Schlagworte
Planungsablauf, Bauzeitrahmen
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
NOR12149811
alte Dokumentnummer
N9198514832L