Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1985Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Gesellschaft hat im einzelnen folgende Aufgaben hinsichtlich der ihr übertragenen Strecken (§§ 1 und 2) zu erfüllen: Die Gesellschaft hat im einzelnen folgende Aufgaben hinsichtlich der ihr übertragenen Strecken (Paragraphen eins und 2) zu erfüllen:
die Ausarbeitung der Planung über die technische Konkretisierung der Projekte unter Berücksichtigung weiterer Ausbaustufen in Abstimmung mit anderen Bauvorhaben,
die Präzisierung der Kosten und Erarbeitung von Finanzierungsplänen und Bauablaufplänen,
die Errichtung der erforderlichen Bauten, Ausbauten und Nebenanlagen,
die Übergabe fertiggestellter verkehrswirksamer Abschnitte von Bundesstraßen in die Erhaltung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung).
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149814
alte Dokumentnummer
N9198514835L