Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1989Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Die für die Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Strecken notwendigen Grundflächen sind von der Gesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für die Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Strecken notwendig sind, der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund - soweit sich diese Grundstücke nicht in der Verwaltung der Bundesstraßenverwaltung befinden - hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten § 18 und § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971 in seiner jeweils geltenden Fassung.Die für die Errichtung der in den Paragraphen eins und 2 genannten Strecken notwendigen Grundflächen sind von der Gesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für die Errichtung der in den Paragraphen eins und 2 genannten Strecken notwendig sind, der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund - soweit sich diese Grundstücke nicht in der Verwaltung der Bundesstraßenverwaltung befinden - hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten Paragraph 18 und Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971 in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2,Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 in seiner jeweils geltenden Fassung. Der Gesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971 in seiner jeweils geltenden Fassung. Der Gesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149817
Alte Dokumentnummer
N9198514838L