Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
7. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Einzelprüfung
§ 14. (1) Die Einzelprüfung umfaßt: Paragraph 14, (1) Die Einzelprüfung umfaßt:
die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 1 und 2,die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2,
die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 6,die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß Paragraph 6,,
die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 7,die Kontrolle der Abmessungen gemäß Paragraph 7,,
den Beschuß gemäß § 15,den Beschuß gemäß Paragraph 15,,
die Kontrolle nach dem Beschuß gemäß § 10.die Kontrolle nach dem Beschuß gemäß Paragraph 10,
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 einen der in § 8 Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Eine Typenbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 muß jedoch bei einer Einzelprüfung nicht vorhanden sein. (2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 einen der in Paragraph 8, Absatz eins, angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Eine Typenbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, muß jedoch bei einer Einzelprüfung nicht vorhanden sein.
Dokumentnummer
NOR12149805
Alte Dokumentnummer
N9198514824L