Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
7. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Beschuß bei Einzelprüfung
§ 15. Der Beschuß ist nach den Bestimmungen des § 9, jedoch mit der Abweichung auszuführen, daß bei Schußapparaten gemäß § 1 Z 2 zwei Beschußkartuschen abzufeuern sind. Paragraph 15, Der Beschuß ist nach den Bestimmungen des Paragraph 9,, jedoch mit der Abweichung auszuführen, daß bei Schußapparaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, zwei Beschußkartuschen abzufeuern sind.
Dokumentnummer
NOR12149806
Alte Dokumentnummer
N9198514825L