Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
7. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 309/1986Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Anerkennung ausländischer Beschußzeichen bzw. Prüfzeichen für Typenprüfung
§ 18.Paragraph 18,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1986) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1986,)
(2)Absatz 2,Von der Zulassung einer Type (§ 12) bzw. der Entziehung (§ 13 Abs. 6) des Rechtes, für eine bestimmte Type das Beschußzeichen für Typenprüfung zu verwenden, sowie von allen gemäß § 13 Abs. 7 und 8 getroffenen Verfügungen hat das Beschußamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission (Artikel I des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971) in Kenntnis zu setzen.Von der Zulassung einer Type (Paragraph 12,) bzw. der Entziehung (Paragraph 13, Absatz 6,) des Rechtes, für eine bestimmte Type das Beschußzeichen für Typenprüfung zu verwenden, sowie von allen gemäß Paragraph 13, Absatz 7 und 8 getroffenen Verfügungen hat das Beschußamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission (Artikel römisch eins des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,) in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2023
Dokumentnummer
NOR12149809
Alte Dokumentnummer
N9198514828L