Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
23.01.1985 bis 15.10.1999 — BGBl. Nr. 26/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 123.01.198515.10.1999 BGBl. Nr. 26/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

7. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.01.1985BGBl. Nr. 26/1985

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999

Index

95/04 Beschussrecht

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Beschußvorschrift

Anwendungsbereich

Paragraph eins, Die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins und römisch zwei dieser Verordnung sind ausschließlich bei der Erprobung (Typen- und Einzelprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Beschußgesetz) folgender Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Handfeuerwaffen,
    1. Litera a
      deren Patronenlager einen Durchmesser von höchstens 5 mm und eine Länge von höchstens 15 mm aufweist,
    2. Litera b
      deren Patronenlager einen Durchmesser und eine Länge von höchstens 6 mm aufweist und in denen nur Munition verwendet werden kann, deren Zündgemisch gleichzeitig den Treibsatz darstellt und bei der die Mündungsenergie des Geschosses 7,5 Joule nicht überschreitet,
    3. Litera c
      die für das einmalige Abfeuern von Munition bestimmt sind, einschließlich solcher Schußapparate;
  2. Ziffer 2
    tragbare nachladbare Schußapparate für gewerbliche oder technische Zwecke, bei denen für den Antrieb der Geschosse oder sonstiger mechanischer Teile Explosivstoffe verwendet werden, wie zB Viehschlachtapparate, Bolzensetzgeräte;
  3. Ziffer 3
    Einsteckläufe, die kein eigenes Verschlußsystem aufweisen und die für Munition bestimmt sind, deren Gasdruck 2 000 bar nicht überschreitet.

Schlagworte

Typenprüfung

Gesetzesnummer

10011607

Dokumentnummer

NOR12149792

Alte Dokumentnummer

N9198514811L