Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
7. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT
Beschußvorschrift
Anwendungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen der Abschnitte I und II dieser Verordnung sind ausschließlich bei der Erprobung (Typen- und Einzelprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Beschußgesetz) folgender Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen anzuwenden: Paragraph eins, Die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins und römisch zwei dieser Verordnung sind ausschließlich bei der Erprobung (Typen- und Einzelprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Beschußgesetz) folgender Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen anzuwenden:
Handfeuerwaffen,
deren Patronenlager einen Durchmesser von höchstens 5 mm und eine Länge von höchstens 15 mm aufweist,
deren Patronenlager einen Durchmesser und eine Länge von höchstens 6 mm aufweist und in denen nur Munition verwendet werden kann, deren Zündgemisch gleichzeitig den Treibsatz darstellt und bei der die Mündungsenergie des Geschosses 7,5 Joule nicht überschreitet,
die für das einmalige Abfeuern von Munition bestimmt sind, einschließlich solcher Schußapparate;
tragbare nachladbare Schußapparate für gewerbliche oder technische Zwecke, bei denen für den Antrieb der Geschosse oder sonstiger mechanischer Teile Explosivstoffe verwendet werden, wie zB Viehschlachtapparate, Bolzensetzgeräte;
Einsteckläufe, die kein eigenes Verschlußsystem aufweisen und die für Munition bestimmt sind, deren Gasdruck 2 000 bar nicht überschreitet.
Dokumentnummer
NOR12149792
Alte Dokumentnummer
N9198514811L