Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
7. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Einreichung
§ 3. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Mit einem Einreichblatt dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten: Paragraph 3, (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Mit einem Einreichblatt dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Einreichers,
Art der Handfeuerwaffe und deren Typenbezeichnung,
Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu verwendenden Munition,
Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials.
(2) Dem Einreichblatt sind, sofern nicht eine Einzelprüfung beantragt wird, die folgenden Unterlagen anzuschließen:
eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung mit allen für die Kontrolle der Abmessungen und der verwendeten Werkstoffe nötigen Angaben,
Festigkeitsberechnungen für Lauf- und Verschlußeinrichtung,
Prüfzeugnisse über die Güte des verwendeten Werkstoffes,
bei Schußapparaten eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache.
Schlagworte
Laufeinrichtung
Dokumentnummer
NOR12149794
Alte Dokumentnummer
N9198514813L