Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
7. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 5. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe bzw. auf dem Einstecklauf angebracht sind: Paragraph 5, (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe bzw. auf dem Einstecklauf angebracht sind:
Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Einreichers,
Bezeichnung des Kalibers,
Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der Handelsbezeichnung oder gemäß ÖNORM M 3170 in Kurzform (zB StL 7) bzw. mit Kurzzeichen (zB ),
Bezeichnung der Klasse bei Bolzensetzgeräten.
(2) Bei Schußapparaten können die in Abs. 1 genannten Angaben auch auf einem auf dem Schußapparat dauerhaft angebrachten Typenschild verzeichnet werden. (2) Bei Schußapparaten können die in Absatz eins, genannten Angaben auch auf einem auf dem Schußapparat dauerhaft angebrachten Typenschild verzeichnet werden.
(3) Es ist ferner zu überprüfen, ob
die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil den beigegebenen Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen entspricht und
die Typenbezeichnung nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit der Typenbezeichnung anderer Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchter Teile Anlaß gibt.
Dokumentnummer
NOR12149796
Alte Dokumentnummer
N9198514815L