Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
23.01.1985 bis 15.10.1999 — BGBl. Nr. 26/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 523.01.198515.10.1999 BGBl. Nr. 26/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

7. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.01.1985BGBl. Nr. 26/1985

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrolle der Kennzeichnung

Paragraph 5, (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe bzw. auf dem Einstecklauf angebracht sind:

  1. Ziffer eins
    Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Einreichers,
  2. Ziffer 2
    Typenbezeichnung,
  3. Ziffer 3
    Herstellungsnummer,
  4. Ziffer 4
    Bezeichnung des Kalibers,
  5. Ziffer 5
    Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der Handelsbezeichnung oder gemäß ÖNORM M 3170 in Kurzform (zB StL 7) bzw. mit Kurzzeichen (zB ),
  6. Ziffer 6
    Bezeichnung der Klasse bei Bolzensetzgeräten.

(2) Bei Schußapparaten können die in Absatz eins, genannten Angaben auch auf einem auf dem Schußapparat dauerhaft angebrachten Typenschild verzeichnet werden.

(3) Es ist ferner zu überprüfen, ob

  1. Ziffer eins
    die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil den beigegebenen Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen entspricht und
  2. Ziffer 2
    die Typenbezeichnung nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit der Typenbezeichnung anderer Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchter Teile Anlaß gibt.

Gesetzesnummer

10011607

Dokumentnummer

NOR12149796

Alte Dokumentnummer

N9198514815L