Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
23.01.1985 bis 15.10.1999 — BGBl. Nr. 26/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 723.01.198515.10.1999 BGBl. Nr. 26/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

7. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

23.01.1985BGBl. Nr. 26/1985

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrolle der Abmessungen

Paragraph 7, Zu kontrollieren sind

  1. Ziffer eins
    der Feld- und Zugdurchmesser des Laufes sowie der Durchmesser und die Längen des Patronen- oder Kartuschenlagers, die Tiefe der Randeinfräsung und der Verschlußabstand auf die Übereinstimmung mit den in den ÖNORMEN S 1390 bzw. S 1396 angegebenen Abmessungen, die Wandstärke des Laufes unter Beachtung der Kennzeichnung des Laufmaterials auf Übereinstimmung mit den Festlegungen laut ÖNORM S 1205;
  2. Ziffer 2
    bei Schußapparaten, für die die ÖNORM S 1396 keine Festlegungen bezüglich der Abmessungen des Kartuschenlagers aufweist, die Maße des Kartuschenlagers und des Laufes auf Übereinstimmung mit den Plänen des Einreichers. Die Maße des Kartuschenlagers müssen so ausgelegt sein, daß sie mit den entsprechenden Abmessungen der in der Gebrauchsanleitung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4,) zur Verwendung vorgesehenen Kartuschen übereinstimmen.

Schlagworte

Felddurchmesser, Patronenlager

Gesetzesnummer

10011607

Dokumentnummer

NOR12149798

Alte Dokumentnummer

N9198514817L