Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
7. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Kontrolle der Abmessungen
§ 7. Zu kontrollieren sind Paragraph 7, Zu kontrollieren sind
der Feld- und Zugdurchmesser des Laufes sowie der Durchmesser und die Längen des Patronen- oder Kartuschenlagers, die Tiefe der Randeinfräsung und der Verschlußabstand auf die Übereinstimmung mit den in den ÖNORMEN S 1390 bzw. S 1396 angegebenen Abmessungen, die Wandstärke des Laufes unter Beachtung der Kennzeichnung des Laufmaterials auf Übereinstimmung mit den Festlegungen laut ÖNORM S 1205;
bei Schußapparaten, für die die ÖNORM S 1396 keine Festlegungen bezüglich der Abmessungen des Kartuschenlagers aufweist, die Maße des Kartuschenlagers und des Laufes auf Übereinstimmung mit den Plänen des Einreichers. Die Maße des Kartuschenlagers müssen so ausgelegt sein, daß sie mit den entsprechenden Abmessungen der in der Gebrauchsanleitung (§ 3 Abs. 2 Z 4) zur Verwendung vorgesehenen Kartuschen übereinstimmen.bei Schußapparaten, für die die ÖNORM S 1396 keine Festlegungen bezüglich der Abmessungen des Kartuschenlagers aufweist, die Maße des Kartuschenlagers und des Laufes auf Übereinstimmung mit den Plänen des Einreichers. Die Maße des Kartuschenlagers müssen so ausgelegt sein, daß sie mit den entsprechenden Abmessungen der in der Gebrauchsanleitung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4,) zur Verwendung vorgesehenen Kartuschen übereinstimmen.
Schlagworte
Felddurchmesser, Patronenlager
Dokumentnummer
NOR12149798
Alte Dokumentnummer
N9198514817L