Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
7. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Zulassung zum Beschuß
§ 8. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß §§ 5 bis 7 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Beschuß zu unterziehen: Paragraph 8, (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die bei den Kontrollen gemäß Paragraphen 5 bis 7 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Beschuß zu unterziehen:
sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile,
unzureichende Konstruktion des Verschlusses,
sichtbare Laufaufbauchung und sichtbare Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager,
Fehlen einer der in § 5 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen,Fehlen einer der in Paragraph 5, vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen,
Nichteinhaltung der gemäß § 7 zu kontrollierenden Abmessungen,Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 7, zu kontrollierenden Abmessungen,
Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluß, Sicherung, Zündung, zu leichter Abzug usw.) bei Handhabung und bei Erschütterungen,
bei Schußapparaten die Möglichkeit des Ladens mit Patronen (§ 2 Z 1 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980) gleichen Kalibers.bei Schußapparaten die Möglichkeit des Ladens mit Patronen (Paragraph 2, Ziffer eins, der 6. Beschußverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980,) gleichen Kalibers.
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern. (2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im Absatz eins, angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern.
Schlagworte
Patronenlager, Lademechanismus
Dokumentnummer
NOR12149799
Alte Dokumentnummer
N9198514818L