Kurztitel
Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 239/1990Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1990,
Text
§ 1. (1) Bei den für Ottomotoren feilgebotenen oder in das
Bundesgebiet - außer in Kraftstoffbehältern des Kraftfahrzeuges -
eingebrachten Kraftstoffen, mit denen in Österreich Kraftfahrzeuge
betrieben werden sollen, darf der Gehalt an Bleiverbindungen,
berechnet als Blei,
1. bei Kraftstoffen mit einer Klopffestigkeit
unter ROZ 97,5 ................................ 0,013 g je Liter
2. bei Kraftstoffen mit einer Klopffestigkeit
von ROZ 97,5 und darüber ....................... 0,15 g je Liter
nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Kraftstoffe gemäß Abs. 1 Z 1 müssen von Kraftstoffen gemäß Abs. 1 Z 2 visuell unterscheidbar sein. Sie dürfen nur an mit dem Schriftzug „BLEIFREI“ deutlich gekennzeichneten Zapfstellen an die Verbraucher abgegeben werden.Kraftstoffe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen von Kraftstoffen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, visuell unterscheidbar sein. Sie dürfen nur an mit dem Schriftzug „BLEIFREI“ deutlich gekennzeichneten Zapfstellen an die Verbraucher abgegeben werden.
(3)Absatz 3,Mischungen von Kraftstoffen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind zulässig, sofern die Mischung im Zeitpunkt der Abgabe an Verbraucher (in Mixzapfsäulen) erfolgt.Mischungen von Kraftstoffen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind zulässig, sofern die Mischung im Zeitpunkt der Abgabe an Verbraucher (in Mixzapfsäulen) erfolgt.