Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.1985 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 111/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.04.198531.08.1990 BGBl. Nr. 111/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 239/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1985BGBl. Nr. 111/1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 239/1990

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

  § 1. (1) Bei den für Ottomotoren feilgebotenen oder in das

Bundesgebiet - außer in Kraftstoffbehältern des Kraftfahrzeuges -

eingebrachten Kraftstoffen, mit denen in Österreich Kraftfahrzeuge

betrieben werden sollen, darf der Gehalt an Bleiverbindungen,

berechnet als Blei,

  1. bei Kraftstoffen mit einer Klopffestigkeit

     unter ROZ 97,5 ................................ 0,013 g je Liter

  2. bei Kraftstoffen mit einer Klopffestigkeit

     von ROZ 97,5 und darüber ....................... 0,15 g je Liter

nicht überschreiten.

  1. Absatz 2,Kraftstoffe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen von Kraftstoffen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, visuell unterscheidbar sein. Sie dürfen nur an mit dem Schriftzug „BLEIFREI“ deutlich gekennzeichneten Zapfstellen an die Verbraucher abgegeben werden.
  2. Absatz 3,Mischungen von Kraftstoffen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind zulässig, sofern die Mischung im Zeitpunkt der Abgabe an Verbraucher (in Mixzapfsäulen) erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011613

Dokumentnummer

NOR12150406

alte Dokumentnummer

N9198522072S