Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 239/1990Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Lagerbestände an Kraftstoffen im Sinne der Z 1 des § 1 Abs. 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und den in dieser Ziffer normierten Anforderungen an den Bleigehalt nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Oktober 1985 mit einem Bleigehalt von 0,15 g je Liter feilgeboten werden.Lagerbestände an Kraftstoffen im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph eins, Absatz eins,, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und den in dieser Ziffer normierten Anforderungen an den Bleigehalt nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Oktober 1985 mit einem Bleigehalt von 0,15 g je Liter feilgeboten werden.
(2)Absatz 2,Lagerbestände an Dieselkraftstoffen im Sinne des § 3, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und den Anforderungen des § 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Juli 1985 feilgeboten werden.Lagerbestände an Dieselkraftstoffen im Sinne des Paragraph 3,, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und den Anforderungen des Paragraph 3, nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Juli 1985 feilgeboten werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12150410
alte Dokumentnummer
N9198522076S