Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltsrichtlinienverordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 11. (1) Aus den Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände zu decken.Paragraph 11, (1) Aus den Rücklagen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände zu decken.
(2)Absatz 2,Um eine ordnungmäßige Wirtschaftsführung zu gewährleisten, dürfen bei der Ermittlung des Preises gemäß § 15 WGG Beträge zur Bildung einer Rücklage in Rechnung gestellt werden, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1.Um eine ordnungmäßige Wirtschaftsführung zu gewährleisten, dürfen bei der Ermittlung des Preises gemäß Paragraph 15, WGG Beträge zur Bildung einer Rücklage in Rechnung gestellt werden, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Herstellungskosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins,
Schlagworte
Mietgegenstand
Dokumentnummer
NOR12150596
Alte Dokumentnummer
N9198614854L