Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltsrichtlinienverordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 12. Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 9 WGG, so darf das auf Grund dieser Änderung neu festgesetzte Entgelt frühestens zum Beginn des der Änderung folgenden Monats oder, falls anderes vereinbart ist, zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden. Paragraph 12, Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 WGG, so darf das auf Grund dieser Änderung neu festgesetzte Entgelt frühestens zum Beginn des der Änderung folgenden Monats oder, falls anderes vereinbart ist, zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden.
Dokumentnummer
NOR12150597
Alte Dokumentnummer
N9198614855L