Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltsrichtlinienverordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 13. (1) Bei der Berechnung des Entgelts nach § 14 Abs. 8 WGG ist jenes Entgelt als ortsüblich zugrunde zu legen, das für die Nutzung von nicht gewerblich genützten Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen gleicher Art, Ausstattung und Lage in einem bestimmten Gebiet erzielt wird.Paragraph 13, (1) Bei der Berechnung des Entgelts nach Paragraph 14, Absatz 8, WGG ist jenes Entgelt als ortsüblich zugrunde zu legen, das für die Nutzung von nicht gewerblich genützten Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen gleicher Art, Ausstattung und Lage in einem bestimmten Gebiet erzielt wird.
(2)Absatz 2,Unter Betriebskosten im Sinne des § 14 Abs. 8 Z 1 WGG sind die Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 6 und Z 8, § 21 Abs. 2 und § 24 MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zu verstehen.Unter Betriebskosten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 8, Ziffer eins, WGG sind die Kosten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und Ziffer 8,, Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 24, MRG, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12150598
Alte Dokumentnummer
N9198614856L