Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltsrichtlinienverordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 1. (1) Das von gemeinnützigen Bauvereinigungen für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages, für die Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an einer Baulichkeit oder für die Einräumung des Wohnungseigentums an einer Wohnung, einem Geschäftsraum oder an Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen vereinbarte Entgelt (Preis) ist angemessen, wenn es auf der Grundlage des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) nach dieser Verordnung bemessen wird.Paragraph eins, (1) Das von gemeinnützigen Bauvereinigungen für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages, für die Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an einer Baulichkeit oder für die Einräumung des Wohnungseigentums an einer Wohnung, einem Geschäftsraum oder an Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen vereinbarte Entgelt (Preis) ist angemessen, wenn es auf der Grundlage des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) nach dieser Verordnung bemessen wird.
(2)Absatz 2,Maßgebend für die Berechnung des Entgelts (Preis) sind die von der Bauvereinigung aufgewendeten Beträge zur Deckung der Kosten gemäß § 13 Abs. 2 WGG im Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, der Übertragung des Eigentums (Miteigentums) oder der Einräumung des Wohnungseigentums.Maßgebend für die Berechnung des Entgelts (Preis) sind die von der Bauvereinigung aufgewendeten Beträge zur Deckung der Kosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WGG im Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, der Übertragung des Eigentums (Miteigentums) oder der Einräumung des Wohnungseigentums.
Dokumentnummer
NOR12150585
Alte Dokumentnummer
N9198614843L