Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 311/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.198631.12.1994 BGBl. Nr. 311/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 311/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph eins, (1) Das von gemeinnützigen Bauvereinigungen für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages, für die Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an einer Baulichkeit oder für die Einräumung des Wohnungseigentums an einer Wohnung, einem Geschäftsraum oder an Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen vereinbarte Entgelt (Preis) ist angemessen, wenn es auf der Grundlage des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) nach dieser Verordnung bemessen wird.

  1. Absatz 2,Maßgebend für die Berechnung des Entgelts (Preis) sind die von der Bauvereinigung aufgewendeten Beträge zur Deckung der Kosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WGG im Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, der Übertragung des Eigentums (Miteigentums) oder der Einräumung des Wohnungseigentums.

Schlagworte

Mietvertrag

Gesetzesnummer

10011615

Dokumentnummer

NOR12150585

Alte Dokumentnummer

N9198614843L