Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltsrichtlinienverordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 2. (1) Bei der Ermittlung der Baukosten gemäß § 13 Abs. 2 WGG ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind Kosten für Aufwendungen zur widmungsgemäßen Benützung der Baulichkeit sowie Rückstellungen für notwendige Maßnahmen zuzurechnen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit stehen, jedoch erst später vorgenommen werden. Darunter sind insbesondere solche Maßnahmen zu verstehen, die gemäß baubehördlichem Auftrag erfolgen oder die Aufrechterhaltung der Nutzung der Baulichkeit für die Zukunft gewährleisten.Paragraph 2, (1) Bei der Ermittlung der Baukosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WGG ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind Kosten für Aufwendungen zur widmungsgemäßen Benützung der Baulichkeit sowie Rückstellungen für notwendige Maßnahmen zuzurechnen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit stehen, jedoch erst später vorgenommen werden. Darunter sind insbesondere solche Maßnahmen zu verstehen, die gemäß baubehördlichem Auftrag erfolgen oder die Aufrechterhaltung der Nutzung der Baulichkeit für die Zukunft gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die Baukosten für Einstellplätze (Garagen), Abstellplätze und Gemeinschaftseinrichtungen sind bei den Baukosten jener Baulichkeit zu berücksichtigen, der diese Einrichtungen zugerechnet werden.
Dokumentnummer
NOR12150586
Alte Dokumentnummer
N9198614844L