Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 311/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.198631.12.1994 BGBl. Nr. 311/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 311/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 924/1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 2, (1) Bei der Ermittlung der Baukosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WGG ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind Kosten für Aufwendungen zur widmungsgemäßen Benützung der Baulichkeit sowie Rückstellungen für notwendige Maßnahmen zuzurechnen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit stehen, jedoch erst später vorgenommen werden. Darunter sind insbesondere solche Maßnahmen zu verstehen, die gemäß baubehördlichem Auftrag erfolgen oder die Aufrechterhaltung der Nutzung der Baulichkeit für die Zukunft gewährleisten.

  1. Absatz 2,Die Baukosten für Einstellplätze (Garagen), Abstellplätze und Gemeinschaftseinrichtungen sind bei den Baukosten jener Baulichkeit zu berücksichtigen, der diese Einrichtungen zugerechnet werden.

Gesetzesnummer

10011615

Dokumentnummer

NOR12150586

Alte Dokumentnummer

N9198614844L